Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) / SGB III
Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch die akkreditierte fachkundige Stelle ÖHMI EuroCert GmbH
AZAV Grundlage:
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) wurde im April 2012 auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (SGB III) eingeführt. Sie stellt eine wesentliche Erweiterung und Veränderung der seit 2004 gültigen "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV)“ dar. Im Mittelpunkt der AZAV stehen Regelungen, die die Träger- und Maßnahmenzulassung sowie das Zulassungsverfahren bestimmen und festlegen. Das Zulassungsverfahren beinhaltet im Wesentlichen die Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch eine akkreditierte fachkundige Stelle wie ÖHMI EuroCert® GmbH.
Aktuelle Details und weiterführende Informationen:
AZAV-Verordnung
AZAV-Begründung
Beirat nach §182 SGB III- Empfehlungen
Hier finden Sie aktuelle Informationen der Bunderagentur für Arbeit
B-DKS Übersicht §45 - 2022
B-DKS Übersicht FW - 2022
AZAV-Ziele:
Zu den AZAV-Hauptzielen gehören:
- Qualitätssteigerung arbeitsmarktlicher Dienstleistungen
- Erhöhung der Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen
- Schaffen von Transparenz und Vergleichbarkeit
- Nachhaltige Verbesserung der Effizienz und der Leistungsfähigkeit des marktpolitischen Fördersystems
ÖHMI EuroCert AZAV-Audits:
Zertifizierung von Trägern der Arbeitsförderung sowie Zulassung von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung. Waren bis 2012 nach AZWV nur Bildungsträger der beruflichen Fort- und Weiterbildung aufgefordert, eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle zu erwerben, so gilt diese Voraussetzung seit 2012 auch für Träger von Maßnahmen der Arbeitsförderung in den sechs neu definierten Fachbereichen:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Reine Vermittlungstätigkeit
- Berufliche Orientierung und berufliche Ausbildung
- Berufliche Weiterbildung
- Transferleistungen und
- Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen
Ein Träger, der solche Maßnahmen der Arbeitsförderung durch ausgeschriebene Projekte der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. der regionalen Einkaufszentren (REZ) der Bundesagentur durchführen möchte, muss über eine gültige Trägerzertifizierung durch eine fachkundige Stelle (wie ÖHMI EuroCert® GmbH) verfügen. Dies gilt ebenso für Träger, die den Agenturen und Jobcentern zugelassene Maßnahmen in den Fachbereichen Aktivierung und berufliche Eingliederung sowie berufliche Weiterbildung anbieten möchten. Die Zulassung der Maßnahmen in diesen beiden Fachbereichen kann nur auf der Grundlage einer gültigen Trägerzulassung nach AZAV erfolgen.
Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung durch eine fachkundige Stelle erfordert den Nachweis eines Qualitätssicherungs- Systems, das von den Trägern zu erarbeiten, zu implementieren, zu überwachen und ständig zu verbessern ist. Hier empfehlt die ÖHMI EuroCert® GmbH die zentrale und bewährte Qualitätsmanagement Systemnorm ISO 9001. AZAV und ISO 9001 bieten optimale Flexibilität, gegenseitige Ergänzung und reibungslose Kombinierbarkeit. Der AZAV-Zertifizierungszyklus und damit die Laufzeit des AZAV-Zertifikats beträgt im Regelfall 5 Jahre, wobei nach der Erstzertifizierung jährliche Überwachungsaudits folgen.
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Auftrag zum Erstellen eines Angebotes bzw. Änderung von Maßnahmen
Meldeliste zum Antrag auf Zulassung- Änderung für Maßnahmen- Aktivierung und Eingliederung
Meldeliste zum Antrag auf Zulassung-Änderung für Maßnahmen-Berufliche Weiterbildung
Für Anlage 6 - Angaben zu AZAV klicken Sie bitte hier.
AZAV Maßnahmen - Zulassungsablauf der ÖHMI EuroCert® GmbH
AZAV Träger - Zulassungsablauf der ÖHMI EuroCert® GmbH
Themenflyer der ÖHMI EuroCert®: "AZAV"